Satzung vom 19.06.2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 12.09.1992 gegründete Verein führt den Namen „Billardclub Royal Flair e.
V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hutthurm.
3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesbillardsportverband e. V. und Mitglied
beim Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung sowie die
Satzungen der übergeordneten Sportverbände an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Billardsports, sowie
die Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung von Trainings- und Sportveranstaltungen,
b) die Teilnahme an Wettkämpfen,
c) die Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
d) die Vermittlung sportlicher Fähigkeiten und Erfahrungen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Religiöse und parteipolitische Betätigungen innerhalb des Vereins sind
ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an die Vorstandschaft zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und der Entrichtung des
ersten Mitgliedsbeitrages sowie der ersten fälligen Umlage.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
6. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich
gegenüber der Vorstandschaft zu erklären.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag oder seine Umlage nicht entrichtet,
b) gegen die Satzung verstößt,
c) dem Ansehen oder den Interessen des Vereins erheblich schadet.
8. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von
zwei Wochen zu geben.
9. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
10. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
endgültig.
11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem
Verein. Bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
2. Jedes volljährige Mitglied besitzt aktives und passives Wahlrecht.
3. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe bestehender Regelungen zu nutzen,
c) Anträge an die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft zu stellen.
4. Das Stimmrecht ruht, solange fällige Beiträge oder Umlagen nicht bezahlt sind.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und die Satzung
einzuhalten.
2. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3. Von den Mitgliedern wird ein sportlich faires und vereinsförderndes Verhalten
erwartet.
4. Verursacht ein Mitglied dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden,
kann die Vorstandschaft angemessene Maßnahmen beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft,
c) von der Vorstandschaft eingesetzte Kommissionen.
Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen
können erstattet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandschaft mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichts,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) Entlastung der Vorstandschaft,
e) Wahl der Vorstandschaft,
f) Bestimmung der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der
Versammlung bei der Vorstandschaft eingehen.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung
oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Über die Form entscheidet die
Vorstandschaft.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
9. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen dieser
Satzung über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer.
2. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die drei Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder der
Vorstandschaft gemeinsam vertreten.
5. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Die Amtsbezeichnungen dienen
ausschließlich der organisatorischen Aufgabenverteilung.
6. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
7. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören insbesondere:
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) die Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Verbänden und Dritten.
8. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzung, hybride Sitzung oder mittels
elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.
9. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend oder zugeschaltet sind.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
11. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann die Vorstandschaft
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch mit den
Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds betrauen.
12. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
13. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind über vertrauliche Angelegenheiten des
Vereins auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 9 Beauftragte und Kommissionen
1. Die Vorstandschaft kann Vereinsmitglieder als Beauftragte für besondere
Aufgabenbereiche bestellen.
2. Die Vorstandschaft kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Kommissionen einsetzen.
3. Beauftragte und Mitglieder von Kommissionen besitzen kein Vertretungsrecht nach §
26 BGB.
§ 10 Kassenprüfung
1. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassen- und Buchführung des
Vereins zu prüfen.
2. Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung
bestimmte Vereinsmitglieder durchgeführt.
3. Die mit der Kassenprüfung beauftragten Mitglieder dürfen nicht der Vorstandschaft
angehören.
4. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Beiträge und Umlagen
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und Umlagen.
2. Die Vorstandschaft beschließt eine Beitragsordnung.
3. In der Beitragsordnung werden Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen
festgelegt.
4. Neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag erhebt der Verein zur Deckung seiner
laufenden Kosten eine monatliche Umlage.
5. Die monatliche Umlage dient insbesondere der Deckung der Miet- und
Betriebskosten der Vereinsräume sowie weiterer laufender Vereinskosten.
6. In begründeten Einzelfällen kann die Vorstandschaft Beiträge oder Umlagen stunden,
ermäßigen oder erlassen.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
2. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Bei Personenwahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. Besteht
danach weiterhin Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
7. Über alle Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 13 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur
Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke.
2. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Näheres kann durch eine Datenschutzordnung geregelt werden.
§ 14 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Schäden, die auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Organe oder Beauftragten
beruhen.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Vereins ausgeschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Bereich des Sports zu verwenden hat.



