Vereinsinterne Musikregelung zur Wahrung der GEMA-Freiheit (Stand: 01.07.2018)
- 1 Grundsatz der GEMA-Freiheit
Unser Verein nutzt Musik ausschließlich im Rahmen geschlossener Gesellschaften unter Vereinsmitgliedern. Um weiterhin GEMA-befreit zu bleiben, gelten folgende verbindliche Regeln für alle Mitglieder und Nutzer des Vereinslokals.
Hinweis:
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Billardverband e. V. (BBV). Über diesen Verband besteht ein Rahmenvertrag mit der GEMA, der bestimmte musikalische Nutzungen pauschal abdeckt. Dieser Vertrag entbindet den Verein jedoch nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung, ob eine konkrete Veranstaltung oder Musiknutzung unter den Schutz dieses Rahmenvertrags fällt. Die nachfolgenden Regeln dienen der Absicherung und Ergänzung.
- 2 Musiknutzung nur in geschlossener Gesellschaft
- Musik darf ausschließlich abgespielt werden, wenn sich ausschließlich Vereinsmitglieder im Vereinslokal oder auf einer vereinseigenen Veranstaltung befinden.
- Eine „geschlossene Gesellschaft“ im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn:
- Der Zutritt auf Vereinsmitglieder beschränkt ist.
- Keine externe Werbung oder Einladung an Dritte erfolgt (z. B. über Social Media, Flyer, Plakate).
- Das Lokal für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
- 3 Besuch von vereinsfremden Personen
- Sobald eine oder mehrere Personen anwesend sind, die nicht dem Verein angehören (z. B. Gäste, Lieferanten, Handwerker, Interessenten, Angehörige, Freunde von Mitgliedern):
- ist jegliche Musik unverzüglich auszuschalten.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die Person kurzfristig oder länger anwesend ist.
- Es ist Aufgabe der anwesenden Mitglieder sicherzustellen, dass die Musik vor dem Betreten vereinsfremder Personen ausgeschaltet wird.
- 4 Veranstaltungen und Sonderfälle
- Öffentliche Veranstaltungen, bei denen vereinsfremde Personen zugelassen sind, dürfen keine Musik enthalten, es sei denn:
- Die Veranstaltung ist bei der GEMA gemeldet und lizenziert.
- Eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand liegt vor.
- Bei internen Veranstaltungen mit Musik ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Außenstehender Zutritt erhält.
- Bei Kooperationsveranstaltungen mit anderen Organisationen oder Personen ist vorab zu prüfen, ob die GEMA betroffen ist. Musiknutzung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand zulässig.
- 5 Öffentlichkeitszugang zum Vereinslokal
- Das Vereinslokal ist nicht öffentlich zugänglich. Zutritt haben nur:
- Vereinsmitglieder.
- Geladene Gäste im Rahmen nicht-musikalischer Veranstaltungen.
- Eine öffentliche Bewerbung von Veranstaltungen mit Musik ist nicht gestattet.
- Aushänge oder Hinweise, die das Vereinslokal als „öffentlich offen“ erscheinen lassen könnten, sind zu unterlassen.
- 6 Verantwortung und Kontrolle
- Jedes Mitglied ist zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet.
- Bei Verstößen können vereinsinterne Maßnahmen bis hin zum Ausschluss des Mitglieds erfolgen.
- Der Vorstand behält sich vor, stichprobenartig die Einhaltung der Regelungen zu prüfen.
- 7 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ist ab sofort von allen Mitgliedern zu beachten. Sie wird Bestandteil der Hausordnung und/oder Vereinsordnung.
Diese Regelung tritt am 01.07.2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für alle Mitglieder verbindlich.